Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. tcms e.K.

1. Vertragsabschluß

(1) Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens tcms e.K. zustande.

2. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens tcms e.K. und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor der Auftragserteilung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Die von tcms e.K. angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf den Versandzeitpunkt der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Liefer-bereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.
(4) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Auftraggeber.
(5) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
(6) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, vom Vertragzurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

4. Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat die Dienstleistung unverzüglich nach Anlieferung der Werkstücke auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der
Werkstücke tcms e.K. schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(2) tcms e.K. garantiert insbesondere grundsätzlich keine Lunkerfreiheit.
(3) Sonstige Mängel sind tcms e.K. innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
(4) tcms e.K. ist berechtigt, Nacherfüllung vorzunehmen. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, ist tcms e.K. zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt.
(5) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist, Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit tcms e.K. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

5. Pflichtverletzungen

(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen durch tcms e.K. beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
(2) tcms e.K. haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung haftet tcms e.K. nicht. tcms e.K. hat aber die Pflicht, den Auftraggeber – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggeber die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von tcms e.K. sofort und ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zielüberschreitung ist tcms e.K. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist,von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(4) Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist tcms e.K. berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann tcms e.K. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen
(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hautforderung, bei mehreren Forderungen zunächst die Ältere.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren und bearbeiteten Werkstücke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Auftraggeber zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen seitens tcms e.K. in deren Eigentum
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht tcms e.K. das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers zulässig. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an tcms e.K. ab. Der Auftraggeber hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an tcms e.K. Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen tcms e.K. und dem Auftraggeber.
(3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherheitsübereignung und Verpfändung.
(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftraggebers und ist hiervon Vorbehaltsware tangiert, so ist dies tcms e.K. sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
(5) Sachen, die von tcms e.K. dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum von tcms e.K. .

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Gummersbach.
(2) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtsstand Gummersbach.
9. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sämtliche Erklärung, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

Gummersbach, 08.06.2016

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